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§ 106 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt VII – Polizeibeamte

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 106 LBG – Altersgrenze (1)  (2)

(1) Abweichend von § 76 Abs. 1 Satz 1 bildet für Polizeivollzugsbeamte des mittleren Dienstes das vollendete einundsechzigste, für die des gehobenen Dienstes das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Ist die Laufbahnbefähigung im Aufstieg erworben worden, bildet für Beamte des gehobenen Dienstes das vollendete einundsechzigste, für die des höheren Dienstes das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Dem Aufstieg steht der Wechsel in die nächsthöhere Dienstlaufbahn im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 gleich.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, um insgesamt drei Jahre hinausgeschoben werden.

(1) Red. Anm.:
Nach Artikel II des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 335), geändert durch Gesetz vom 29. März 2007 (GVBl. S. 130), gilt:

"Übergangsvorschriften
(1) Abweichend von Artikel I verbleibt es für die Geburtsjahrgänge 1945 und 1946 bei der Altersgrenze der §§ 106, 108 und 109 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
(2) Abweichend von Artikel I bildet für die in §§ 106 und 109 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten
  1. 1.
    des mittleren Dienstes
    des Geburtsjahrgangs 1947 der dem Vortag des vollendeten sechzigsten Lebensjahres nach drei Monaten folgende Tag,
    des Geburtsjahrgangs 1948 der dem Vortag des vollendeten sechzigsten Lebensjahres nach sechs Monaten folgende Tag und
    des Geburtsjahrgangs 1949 der dem Vortag des vollendeten sechzigsten Lebensjahres nach neun Monaten folgende Tag,
  2. 2.
    des gehobenen Dienstes
    des Geburtsjahrgangs 1947 der dem Vortag des vollendeten sechzigsten Lebensjahres nach sechs Monaten folgende Tag und, soweit die Laufbahnbefähigung nicht im Aufstieg erworben worden ist, darüber hinaus
    des Geburtsjahrgangs 1948 die Vollendung des einundsechzigsten Lebensjahres und
    des Geburtsjahrgangs 1949 der dem Vortag des vollendeten einundsechzigsten Lebensjahres nach sechs Monaten folgende Tag
die Altersgrenze.
(3) Abweichend von Artikel I bildet für die in § 106 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten des höheren Dienstes
des Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete einundsechzigste Lebensjahr,
des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr und, soweit die Laufbahnbefähigung nicht im Aufstieg erworben worden ist, darüber hinaus
des Geburtsjahrgangs 1949 das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr und
des Geburtsjahrgangs 1950 das vollendete vierundsechzigste Lebensjahr
die Altergrenze.
(4) Abweichend von Artikel I bildet für die in § 108 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten
  1. 1.
    des mittleren und gehobenen Dienstes, die die Voraussetzungen des § 108 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, nicht aber die des § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in der mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erfüllen,
    des Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete einundsechzigste Lebensjahr,
    des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr,
    des Geburtsjahrgangs 1949 das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr und
    des Geburtsjahrgangs 1950 das vollendete vierundsechzigste Lebensjahr,
  2. 2.
    des höheren Dienstes, die die Voraussetzungen des § 108 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und die des § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in der mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erfüllen,
    des Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete einundsechzigste Lebensjahr und
    des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr,
  3. 3.
    des höheren Dienstes, die die Voraussetzungen des § 108 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, nicht aber die des § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in der mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erfüllen,
    des Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete einundsechzigste Lebensjahr,
    des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr,
    des Geburtsjahrgangs 1949 das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr und
    des Geburtsjahrgangs 1950 das vollendete vierundsechzigste Lebensjahr
die Altersgrenze.
(5) Soweit Zeiten der Verwendung im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden können, bildet für Zeiträume vor dem 1. Mai 2004 die Gewährung der Feuerwehrzulage beziehungsweise der entsprechenden nach tarifrechtlichen Regelungen gewährten Zulage den Nachweis einer Verwendung im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst. Lassen die Personalakten der aus dem Organ Feuerwehr der Deutschen Demokratischen Republik übernommenen Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes oder andere amtliche Nachweise eine Feststellung des geleisteten Einsatzdienstes nach § 108 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung nicht zu, so kann die Verwendung im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst vor dem 3. Oktober 1990 durch Versicherung an Eides statt nach § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes glaubhaft gemacht werden. Die Berliner Feuerwehr (§ 1 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes) ist zu dem in Satz 2 genannten Zweck befugt, Erklärungen nach § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzunehmen.
(6) Abweichend von Artikel I verbleibt es für die Beamten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Altersteilzeitbeschäftigung aufgenommen haben, bei der Altersgrenze der §§ 106, 108 und 109 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, soweit sich diese am 12. April 2007 in der Freistellungsphase befinden."
(2) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).