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Art. 1 25. LBÄG
Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes (Fünfundzwanzigstes Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz - 25. LBÄG)
Landesrecht Berlin
Titel: Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes (Fünfundzwanzigstes Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz - 25. LBÄG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: 25. LBÄG
Referenz: 2030-1-s

Art. 1 25. LBÄG – Änderung des Landesbeamtengesetzes

Red. Anm.: Hier nicht wiedergegeben; die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.