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§ 137 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. ABSCHNITT – Beamte auf Zeit → 2. Unterabschnitt – Bürgermeister, Beigeordnete, Landräte, Amtsverweser

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 137 LBG – Landräte (1)

Auf den Landrat finden die für die Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften Anwendung mit folgender Maßgabe:

  1. 1.
    Die Ernennungsurkunde für den Landrat wird vom stellvertretenden Vorsitzenden des Kreistags ausgestellt und dem Landrat ausgehändigt. Im Übrigen nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle und der obersten Dienstbehörde wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und § 79 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie des § 45 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahr.
  2. 2.
    § 134 Nr. 5 und 6 gelten entsprechend.
  3. 3.
    Für das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze gilt § 60 Abs. 2 entsprechend; die Frist darf ein Jahr übersteigen. Die Entscheidung trifft der Kreistag im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).