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§ 55 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

6. ABSCHNITT – Beendigung des Beamtenverhältnisses → 3. Unterabschnitt – Ruhestand

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 LBG – Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag (1)

Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beamte dienstunfähig ist, und beantragt er die Versetzung in den Ruhestand nicht, leitet der Dienstvorgesetzte das Zurruhesetzungsverfahren ein. Der Beamte erhält Gelegenheit, sich zu den für die Zurruhesetzung erheblichen Tatsachen innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern. Vom Ablauf des Monats, in dem ihm die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist, bis zu deren Unanfechtbarkeit wird der Teil der Dienstbezüge einbehalten, der die Versorgungsbezüge übersteigt. Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).