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§ 91a LBesG NRW
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 9 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBesG NRW
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 91a LBesG NRW – Zulage für Lehrkräfte in Ämtern der Besoldungsgruppe A 12 mit schulform- oder schulstufenbezogenen Lehramtsbefähigungen für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I

(1) Beamtinnen und Beamte als Lehrkräfte in Ämtern der Besoldungsgruppe A 12 mit der Befähigung für ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt für die Primarstufe oder die Sekundarstufe I (Anlage 19 zu diesem Gesetz), die nach den besonderen fachgesetzlichen Regelungen des Lehrerausbildungsrechts erworben worden ist, erhalten im Zeitraum vom 1. November 2022 bis zum 31. Juli 2026 eine stufenweise aufwachsende Zulage.

(2) Die Zulage nach Absatz 1 beträgt

1.im Zeitraum vom 1. November 2022 bis zum 31. Juli 2023115,00 Euro monatlich,
2.im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2024230,00 Euro monatlich,
3.im Zeitraum vom 1. August 2024 bis zum 31. Juli 2025345,00 Euro monatlich und
4.im Zeitraum vom 1. August 2025 bis zum 31. Juli 2026460,00 Euro monatlich.

Sie nimmt nicht an den regelmäßigen Anpassungen der Besoldung nach § 16 teil.

(3) Die Zulage ist ruhegehaltfähig, wenn bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand kein Anspruch auf eine erdiente Versorgung der Beamtin oder des Beamten mindestens aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 besteht. Die Zulage ist in Höhe des Betrags ruhegehaltfähig, den die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 2 erhalten hat oder erhalten hätte.