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Anlage 7 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Anhangteil

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

Anlage 7 LBesG – Familienzuschlag (1)

(1) Red. Anm.:

Zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2022 siehe Artikel 2 des Landesgesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2022 (LBVAnpG 2022) vom 8. April 2022 (GVBl. S. 120)

Gültig ab 1. Dezember 2022

1. Familienzuschlag

(Monatsbeträge in Euro)

1Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 77,11
2Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2  
a)für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind je216,32 *)
b)für jedes weitere zu berücksichtigende Kind je605,00
*) En Betrag von 5,46 EUR ist für jedes Kind, für das der oder dem Berechtigten in dem jeweiligen Monat ein Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zusteht und gewahrt wird, von einer Kürzung nach § 9 Abs. 1 auszunehmen.
3Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5 
Der Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhöht sich
a)für das erste zu berücksichtigende Kind um5,32
b)für das zweite zu berücksichtigende Kind um15,98
4Mietenstufenabhängige Aufstockungsbeträge 
Der Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhöht sich für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind
a)in der Mietenstufe V um je19,00
b)in der Mietenstufe VI um je43,00
c)in der Mietenstufe VII um je68,00
Maßgeblich für die Zuordnung sind die für die Wohngemeinde der Bezügeempfängerin oder des Bezügeempfängers gemäß § 12 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung geltenden Mietenstufen. Als Wohngemeinde gilt der Ort der Hauptwohnung im Sinne von § 21 Abs. 2 und 4 und § 22 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes, was auf Anforderung durch eine amtliche Meldebestätigung nach § 24 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes nachzuweisen ist. Ändert sich die Hauptwohnung, gilt die der bisherigen Wohngemeinde zugeordnete Mietenstufe bis zum letzten Tag des Monats, weicher in der amtlichen Meldebestätigung als Auszugsmonat benannt ist, und die der neuen Wohngemeinde zugeordnete Mietenstufe ab dem ersten Tag des Monats, der dem in der amtlichen Meldebestätigung genannten Einzugsmonat folgt.
5Anrechnungsbetrag nach § 41 Abs. 5  
-in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8129,22
-in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12137,18

2. Sonderzuschlag zum Familienzuschlag

(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeStufe
 2345678
A 5389,00328,00267,00206,00145,0084,0023,00
A 6370,00303,00236,00169,00102,0035,00 
A 7314,00231,00148,0065,00   
A 8229,00158,0051,00    
A 9110,00