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§ 66 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 8 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 66 LBesG – Einordnung der vorhandenen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger der Besoldungsordnungen A und R in die neuen Grundgehaltstabellen

(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A werden den Stufen des Grundgehalts der Anlage 6 zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt entsprechend der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zu der Stufe, die dem Betrag des am 30. Juni 2013 zustehenden Grundgehalts entspricht. Die Fälle des § 65 Abs. 2 Satz 1 gelten für die Zuordnung nach Satz 2 als zum 30. Juni 2013 übergeleitet. Bei Beurlaubten ohne Anspruch auf Dienstbezüge ist das Grundgehalt maßgeblich, das bei einer Beendigung der Beurlaubung am 30. Juni 2013 maßgebend wäre.

(2) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts der Anlage 6 beginnen die für die Regelstufe maßgebenden Zeitabstände des § 29 Abs. 3 Satz 1. Bereits in einer Stufe mit dem entsprechenden Grundgehaltsbetrag verbrachte Zeiten mit Anspruch auf Grundgehalt werden angerechnet; § 30 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Leistungsstufen bleiben bei der Zuordnung nach Absatz 1 Satz 2 und 3 unberücksichtigt.

(3) Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 werden den Stufen des Grundgehalts der Anlage 6 zugeordnet. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 an die Stelle des § 29 Abs. 3 Satz 1 tritt.