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§ 65 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 8 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 65 LBesG – Überführung oder Überleitung in die Landesbesoldungsordnungen A, B, W und R

(1) Bei Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern, deren Ämter am 30. Juni 2013 in den Bundesbesoldungsordnungen A, B, W oder R des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung oder in den Besoldungsordnungen A oder B des Landesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung ausgebracht waren, werden die bisherigen Ämter in die entsprechenden Ämter und Besoldungsgruppen der Anlagen 1, 3 und 4 überführt, soweit sich in der Amtsbezeichnung und der Besoldungsgruppe keine Änderung ergibt.

(2) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, deren Ämter am 30. Juni 2013 in den Bundesbesoldungsordnungen A, B, W oder R des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung oder in den Besoldungsordnungen A oder B des Landesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung ausgebracht waren, sind nach Maßgabe der Anlage 13 in der Fassung vom 1. Juli 2013 in die entsprechenden Ämter und Besoldungsgruppen der Anlagen 1, 3 und 4 übergeleitet, soweit sich durch dieses Gesetz unmittelbar die Einstufung, Amtsbezeichnungen, Amtszulagen oder Funktionszusätze ändern; als bisherige Besoldungsgruppe gilt die Besoldungsgruppe, der die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter am 30. Juni 2013 angehörten. Die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter führen die neue Amtsbezeichnung. Soweit den bisherigen Amtsbezeichnungen ein Zusatz im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 2 beigefügt war, wird dieser Zusatz der Amtsbezeichnung nach diesem Gesetz so lange beigefügt, bis die zuständige Stelle einen neuen Zusatz zur Amtsbezeichnung bestimmt.