Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 29 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Grundgehalt und Leistungsbezüge → Abschnitt 2 – Vorschriften für Beamtinnen und Beamte

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 LBesG – Bemessung des Grundgehalts

(1) Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in einem Beamten- oder Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge.

(2) Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird. Der Zeitpunkt des Beginns wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 30 Abs. 1 berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt. Ausgehend von dem Zeitpunkt des Beginns bestimmen sich die Stufenlaufzeiten nach Absatz 3. Die Entscheidung zur Stufenfestsetzung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(3) Das Grundgehalt steigt in den Stufen eins bis vier im Abstand von zwei Jahren, in den Stufen fünf bis acht im Abstand von drei Jahren, in den Stufen neun und zehn im Abstand von vier Jahren und ab der Stufe elf im Abstand von fünf Jahren bis zum Erreichen des Endgrundgehalts. Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt verzögern den Stufenaufstieg um diese Zeiten, soweit in § 30 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die sich nach Satz 2 ergebenden Verzögerungszeiten werden auf volle Monate abgerundet.

(4) Eine Änderung der Besoldungsgruppe wirkt sich auf die erreichte Stufe grundsätzlich nicht aus. Weist die neue höhere Besoldungsgruppe für diese Stufe kein Grundgehalt aus, wird die Beamtin oder der Beamte der Stufe des Anfangsgrundgehalts der neuen Besoldungsgruppe zugeordnet. Ab diesem Zeitpunkt beginnt das Aufsteigen in der Stufe des Anfangsgrundgehalts der neuen Besoldungsgruppe. Wechselt die Beamtin oder der Beamte aus der Endstufe ihrer oder seiner Besoldungsgruppe in eine Besoldungsgruppe, die eine weitere Stufe ausweist, wird für die Festlegung der Stufe in der neuen Besoldungsgruppe die gesamte bisherige Erfahrungszeit berücksichtigt; weist eine neue niedrigere Besoldungsgruppe für diese Stufe kein Grundgehalt aus, wird das Endgrundgehalt der neuen Besoldungsgruppe gezahlt.

(5) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 10 v. H. der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Leistungsstufe entfällt mit der Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt.

(6) Wird festgestellt, dass die Leistungen der Beamtin oder des Beamten nicht den mit ihrem oder seinem Amt verbundenen Mindestanforderungen entsprechen, ist die Beamtin oder der Beamte darauf hinzuweisen, anforderungsgerechte Leistungen zu erbringen. Ergibt eine weitere Leistungsfeststellung, dass die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen nach wie vor nicht erbracht werden, gelten die Dienstzeiten ab dem Ersten des Monats, in welchem die Leistungsfeststellung erfolgt, nicht als Erfahrungszeiten und die Beamtin oder der Beamte verbleibt in der bisherigen Stufe Ergibt eine spätere Leistungsfeststellung, die frühestens zwölf Monate nach der Leistungsfeststellung nach Satz 2 vorgenommen werden darf, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen entsprechen, gelten ab dem Ersten des Monats, in welchem die spätere Leistungsfeststellung erfolgt, die Dienstzeiten wieder als Erfahrungszeiten. Den Leistungsfeststellungen sind jeweils geeignete Leistungseinschätzungen zugrunde zu legen.

(7) Die jeweilige Entscheidung nach den Absätzen 5 und 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung; dabei kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als zehn Beamtinnen und Beamten im Sinne des Absatzes 5 Satz 2 in jedem Kalenderjahr einer Beamtin oder einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(8) Die Beamtin oder der Beamte verbleibt in der bisherigen Stufe, solange sie oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder endet das Beamtenverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.