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§ 6 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Wahlorgane und Wahlehrenämter

Titel: Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWO LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.15
Normtyp: Gesetz

§ 6 KWO LSA – Wahlvorsteher und Wahlvorstand

(1) Vor jeder Hauptwahl beruft der Gemeindewahlleiter für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorsteher und seinen Stellvertreter.

(1a) In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden, übt der Gemeindewahlleiter das Amt des Wahlvorstehers selbst aus; im übrigen ist nach § 12 Abs. 1a KWG LSA zu verfahren. Eine gesonderte Berufung der Mitglieder des Wahlvorstandes findet außer in den Fällen der Erhöhung der Zahl der Beisitzer nach § 12 Abs. 1a Satz 2 KWG LSA nicht statt.

(2) Vor der Berufung der Beisitzer sowie ihrer Stellvertreter setzt der Gemeindewahlleiter nach § 12 Abs. 1 KWG LSA oder der Wahlleiter nach § 12 Abs. 1a Satz 2 KWG LSA zunächst die Anzahl der zu berufenden Beisitzer nach seinem Ermessen fest. Danach fordert er die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, innerhalb einer angemessenen Frist Wahlberechtigte als Beisitzer oder ihre Stellvertreter vorzuschlagen. In der Aufforderung, die als öffentliche Bekanntmachung ergehen kann, soll auf § 13 Abs. 1 bis 3 KWG LSA sowie § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 1a KWG LSA hingewiesen werden.

(3) Der Gemeindewahlleiter beruft die Beisitzer sowie ihre Stellvertreter. Bei der Berufung der Beisitzer sollen Vorschläge der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen in der Reihenfolge der bei der letzten allgemeinen Neuwahl der Vertretung errungenen Stimmen angemessen berücksichtigt werden. Werden von den Parteien und Wählergruppen nicht genügend Beisitzer vorgeschlagen, so beruft der Gemeindewahlleiter die weiteren Beisitzer und ihre Stellvertreter nach seinem Ermessen aus den Reihen der Wahlberechtigten oder nach § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 1a KWG LSA. Es ist zulässig, Beisitzer eines Wahlausschusses als Mitglieder des Wahlvorstandes zu berufen.

(4) Der Gemeindewahlleiter bestellt aus den Beisitzern den Stellvertreter des Wahlvorstehers, den Schriftführer und dessen Stellvertreter. Soweit sie nicht durch den Wahlleiter bestellt sind, bestellen die Wahlvorsteher aus den Beisitzern die Schriftführer und deren Stellvertreter.

(5) Für größere Wahlbezirke werden im Falle des § 13 Abs. 3 mehrere Wahlvorstände gebildet. Bei der Bildung von Wahlvorständen für die Briefwahl ist nach § 62 Abs. 4 zu verfahren. Vorbehaltlich § 72 Abs. 4 Satz 2 gilt für die Nachwahl § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4, für die Wiederholungswahl § 73 Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 2. Für die Nachwahl gilt § 72 Abs. 5 Nr. 4, für die Wiederholungswahl § 73 Abs. 5 Satz 1 und 2 Nr. 2.

(6) Der Wahlvorsteher wird, wenn er nicht schon für sein Hauptamt verpflichtet ist, vom Gemeindewahlleiter zur unparteiischen Wahrnehmung seines Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(7) Der Gemeindewahlleiter sorgt dafür, dass die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben unterrichtet werden, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses gesichert ist.

(8) Der Wahlvorstand wird vom Gemeindewahlleiter oder in seinem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahllokal zusammen.

(9) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.

(10) Der Wahlvorstand verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung.

(11) Während der Wahlhandlung und bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. Fehlende Beisitzer kann der Wahlvorsteher auch durch anwesende Wahlberechtigte ersetzen. Dies muss geschehen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit (§ 12 Abs. 3 KWG LSA) und die Mindestbesetzung (Satz 1) erforderlich ist.