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§ 13 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

II. – Wahlorgane und Wahlehrenämter

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 13 KWG LSA – Wahlehrenämter

(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände sind ehrenamtlich tätig. Die §§ 30 bis 32 des Kommunalverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können ein Wahlehrenamt nicht innehaben.

(3) Die Ablehnung der Übernahme eines oder das Ausscheiden aus einem Wahlehrenamt richten sich nach § 31 des Kommunalverfassungsgesetzes. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschriften liegt in der Regel nur vor für:

  1. 1.
    die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,
  2. 2.
    die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betraut sind,
  3. 3.
    Wahlberechtigte, die am Wahltag das 67. Lebensjahr vollendet haben,
  4. 4.
    Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
  5. 5.
    Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichen Grunde oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
  6. 6.
    Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten,
  7. 7.
    Wahlberechtigte, die aus politischen oder religiösen Gründen die Beteiligung an Wahlen ablehnen.

(4) Inhaber von Wahlehrenämtern haben Anspruch auf Ersatz ihres Aufwandes und ihres Verdienstausfalles nach diesem Gesetz. Die Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes über Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung sind nicht anwendbar.