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§ 12 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

II. – Wahlorgane und Wahlehrenämter

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 12 KWG LSA – Wahlvorstand

(1) Für jeden Wahlbezirk wird vom Wahlleiter ein Wahlvorstand gebildet. Der Wahlvorstand leitet und überwacht die Wahlhandlung. Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem und zwei bis acht Beisitzern. Der Wahlvorsteher sowie die Beisitzer werden von dem Gemeindewahlleiter aus den Wahlberechtigten berufen. Bei der Berufung der Beisitzer sollen Vorschläge der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen in der Reihenfolge der bei der letzten allgemeinen Neuwahl der Vertretung errungenen Stimmen berücksichtigt werden. § 10 Abs. 1a gilt entsprechend.

(1a) In Gemeinden mit nur einem Wahlbezirk, die die Aufgabe nicht nach § 10a Abs. 1 auf die Verbandsgemeinde übertragen haben, sind die Beisitzer des Wahlausschusses zugleich Beisitzer des Wahlvorstandes und der Wahlleiter zugleich Wahlvorsteher, die stellvertretenden Beisitzer des Wahlausschusses zugleich stellvertretende Beisitzer des Wahlvorstandes und der stellvertretende Wahlleiter zugleich stellvertretender Wahlvorsteher. Sofern der Wahlvorstand mehr Beisitzer haben soll als der Wahlausschuss, beruft der Wahlleiter weitere Wahlberechtigte zu Beisitzern des Wahlvorstandes.

(2) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens zwei Beisitzer anwesend sind.

(4) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können in jedem Wahlgebiet ein oder mehrere besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) gebildet werden. Die Mitglieder der Briefwahlvorstände werden vom Wahlleiter berufen.

(5) Auf Ersuchen der Kommunen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden und Einrichtungen des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Beschäftigten unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Kommune im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes wohnen. Die ersuchte Stelle hat die betroffene Person über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.

(6) Die Kommunen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern die betroffene Person der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Die betroffene Person ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten verarbeitet werden:

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    Vorname,

  3. 3.

    Geburtsdatum,

  4. 4.

    Anschrift,

  5. 5.

    Telefonnummern und E-Mail-Adressen sowie

  6. 6.

    die Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.