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§ 12 HWBG
Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Landesrecht Hessen

II. Teil – Einrichtungen der Weiterbildung in der Trägerschaft von kreisfreien Städten, Landkreisen und Sonderstatus-Städte nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung sowie Heimvolkshochschulen

Titel: Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWBG
Gliederungs-Nr.: 73-19
gilt ab: 26.11.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 370 vom 05.09.2001

§ 12 HWBG – Hessische Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e. V.

(1) 1Das Land gewährt der Hessischen Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e.V. -Akademie für musisch-kulturelle Weiterbildung- nach Maßgabe des § 5 einen Zuschuss zu den Unterrichtsstunden, die in den Bereichen nach § 9 Abs. 2 durchgeführt werden, und zu ihrer Akademieaufgabe. 2Die Abrechnung erfolgt nach Maßgabe des § 6 Abs. 2. 3Das Nähere wird in einer Vereinbarung zwischen dem Land und dem Trägerverein geregelt. 4Der Abschluss der Vereinbarung ist eine Voraussetzung für eine Förderung durch das Land.

(2) Es werden 50.000 Teilnehmerstunden jährlich nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltsgesetze gefördert.

(3) Das Land leistet nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes Zuschüsse zu den Bauunterhaltungskosten der Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e.V. nach § 5.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)