§ 5 HWBG
Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Landesrecht Hessen
I. Teil – Grundsätze
§ 5 HWBG – Förderung
Das Land beteiligt sich aufgrund seiner öffentlichen Verantwortung nach den §§ 9 und 11 an den Kosten für die Maßnahmen im Rahmen des Pflichtangebots, die nach durchgeführten Unterrichtsstunden im Sinne des Pflichtangebots berechnet werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)