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§ 6 HWBG
Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Landesrecht Hessen

I. Teil – Grundsätze

Titel: Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWBG
Gliederungs-Nr.: 73-19
gilt ab: 26.11.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 370 vom 05.09.2001

§ 6 HWBG – Unterrichtsstunde, Unterricht in Internatsform, E-Learning

(1) Eine Unterrichtsstunde ist eine Lehrveranstaltung von fünfundvierzig Minuten Dauer.

(2) Bei mehrtägigen Lehrveranstaltungen in Internatsform mit einer Dauer von mindestens zwölf Unterrichtsstunden werden je Tag maximal acht Unterrichtsstunden bezogen auf eine teilnehmende Person angerechnet.

(3) Online-Unterrichtsstunden und Kurse, die Bestandteil eines systematischen Weiterbildungsangebotes im Rahmen von E-Learning-Angeboten sind, werden bei der Förderung berücksichtigt, wenn qualitative und quantitative kriterien- und indikatorengestützte Nachweise der Durchführung vorliegen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)