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§ 17a HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Aufgaben und Befugnisse → Zweiter Abschnitt – Befugnisse

Titel: Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSOG
Gliederungs-Nr.: 310-63
gilt ab: 04.07.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 14 vom 25.01.2005

§ 17a HSOG – Berichtspflichten gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit

1Die Landesregierung berichtet dem Landtag alle zwei Jahre über die nach den §§ 15 bis 16 getroffenen Maßnahmen sowie über Polizeiliche Beobachtungen nach § 17, soweit bei den genannten Maßnahmen eine richterliche Anordnung oder richterliche Bestätigung der Anordnung erforderlich ist, und über Übermittlungen nach § 23. 2Abweichend von Satz 1 ist dem Landtag über die nach § 15 Abs. 4 und 6 Satz 4 getroffenen Maßnahmen jährlich zu berichten. 3In diesen Berichten wird insbesondere dargestellt, in welchem Umfang, von welchen Befugnissen, aus Anlass welcher Art von Verdachtslagen Gebrauch gemacht wurde und inwieweit die betroffenen Personen hierüber benachrichtigt wurden. 4Die parlamentarische Kontrolle wird auf der Grundlage dieser Berichte von einer parlamentarischen Kontrollkommission ausgeübt. 5§ 1 Abs. 2 bis 7 sowie die §§ 2 und § 4 Abs. 2 des Verfassungsschutzkontrollgesetzes vom 25. Juni 2018 (GVBl. S. 302, 317) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. 6Der Landtag macht die Berichte in anonymisierter Form öffentlich.