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§ 2 VSKG
Gesetz zur parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes in Hessen (Verfassungsschutzkontrollgesetz)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz zur parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes in Hessen (Verfassungsschutzkontrollgesetz)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: VSKG,HE
Gliederungs-Nr.: 18-8
gilt ab: 11.07.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 302 vom 03.07.2018

§ 2 VSKG – Geheimhaltung, Protokollierung, Verwendung von mobilen Geräten

(1) 1Die Beratungen der Parlamentarischen Kontrollkommission sind geheim; das Sicherstellen der Geheimhaltung obliegt jedem Mitglied der Parlamentarischen Kontrollkommission. 2Hierauf weist die oder der Vorsitzende vor Beginn jeder Sitzung hin. 3Die Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Parlamentarischen Kontrollkommission bekannt geworden sind. 4Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden.

(2) 1Die Sitzungen werden durch die Kanzlei des Landtags protokolliert. 2Zum Zwecke der Protokollierung werden die Sitzungen aufgezeichnet. 3Die Aufzeichnung ist spätestens zwei Wochen nach Fertigstellung des Protokolls zu löschen. 4Die Vorschriften der Verschlusssachenanweisung bleiben unberührt. 5Die oder der Vorsitzende leitet das Protokoll nach Fertigstellung der von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags bestimmten Stelle zur Registrierung und Verwaltung zu. 6Je eine Ausfertigung des Protokolls wird beim Landesamt für Verfassungsschutz, dem für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium sowie bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags als Verschlusssache archiviert.

(3) 1Den Mitgliedern ist gestattet, sich für die Beratungen während der Sitzungen handschriftliche Notizen anzufertigen. 2Aus Gründen des Geheimschutzes stellt die oder der Vorsitzende im Anschluss an jede Sitzung die Einziehung und Vernichtung der handschriftlichen Notizen mit Sitzungsbezug sicher, soweit von der Erstellerin oder dem Ersteller der Notizen eine Verwahrung durch die Landtagsverwaltung nicht gewünscht wird. 3Wird Verwahrung gewünscht, übergibt das Mitglied der oder dem Vorsitzenden die Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag. 4Die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags bestimmte Stelle zur Registrierung und Verwaltung von Verschlusssachen verwahrt die handschriftlichen Notizen mit dem Protokoll der Sitzung. 5Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in seine Notizen zu gewähren.

(4) 1Der Gebrauch von Mobiltelefonen, tragbaren elektronischen Datenverarbeitungsgeräten oder sonstigen Geräten zur Aufzeichnung von Bild- und Tondaten während der Sitzung ist nicht gestattet. 2Die oder der Vorsitzende stellt vor Beginn der Sitzung sicher, dass keine der in Satz 1 genannten Geräte eingesetzt werden können.