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§ 137 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 10 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 137 HochSchG – Änderung der Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Hochschulbereich

Die Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Hochschulbereich vom 13. Juli 2016 (GVBl. S. 299, BS 2030-1-12), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "die Fachhochschule Bingen" durch die Worte "die Technische Hochschule Bingen" und die Worte "die Hochschule Ludwigshafen am Rhein" durch die Worte "die Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft Ludwigshafen" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Die Wahrnehmung der Zuständigkeiten obliegt den Präsidentinnen und Präsidenten und den Kanzlerinnen und Kanzlern der Hochschulen jeweils für ihren Bereich (§ 44 des Hochschulgesetzes - HochSchG -), im Falle des § 44 Abs. 1 Satz 6 HochSchG dem jeweiligen Präsidiumsmitglied, den Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen und den Institutsleitungen. § 83 Abs. 1 Satz 1 HochSchG bleibt unberührt."

  2. 2.

    § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Unmittelbare Dienstvorgesetzte im Sinne des Landesdisziplinargesetzes (LDG) sind die Präsidentinnen und Präsidenten und die Kanzlerinnen und Kanzler der Hochschulen jeweils für ihren Bereich (§ 44 HochSchG), im Falle des § 44 Abs. 1 Satz 6 HochSchG das jeweilige Präsidiumsmitglied, die Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen und die Institutsleitungen."

  3. 3.

    In § 6 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Präsidenten" die Worte "und die Kanzlerinnen und Kanzler" eingefügt.

  4. 4.

    In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung "§ 10 Abs. 1" durch die Verweisung "§ 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1" und die Verweisung "§ 50 Abs. 3 a HochSchG" durch die Verweisung "§ 50 Abs. 4 HochSchG" ersetzt.

  5. 5.

    In § 13 wird die Verweisung "§ 60 Abs. 1 bis 4 und 6 HochSchG" durch die Verweisung "§ 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 HochSchG" ersetzt.