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§ 44 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Personalwesen → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 44 HochSchG – Dienstvorgesetzte

(1) Das fachlich zuständige Ministerium ist Dienstvorgesetzter der Präsidentinnen und Präsidenten, der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie der Kanzlerinnen und Kanzler. Die Präsidentin oder der Präsident ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte sowie der sonstigen nebenberuflich wissenschaftlich oder künstlerisch Tätigen. Im Falle der Johannes Gutenberg-Universität Mainz ist die Präsidentin oder der Präsident auch Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Rektorin oder des Rektors der Hochschule für Musik Mainz und der Kunsthochschule Mainz. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung ist die Kanzlerin oder der Kanzler. Die Präsidentin oder der Präsident oder die Kanzlerin oder der Kanzler können jeweils einzelne ihrer oder seiner Befugnisse den Dekaninnen und Dekanen oder denjenigen übertragen, die Fachbereichseinrichtungen, das Forschungskolleg, im Falle der Johannes Gutenberg-Universität Mainz auch die Hochschule für Musik Mainz oder die Kunsthochschule Mainz, oder zentrale Einrichtungen leiten oder geschäftsführend leiten. Für wissenschaftsstützendes Personal, das für Präsidiumsmitglieder tätig ist, kann die Dienstvorgesetzteneigenschaft abweichend von den Sätzen 2 bis 5 durch den Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums (§ 79 Abs. 4) dem jeweiligen Präsidiumsmitglied zugeordnet werden. § 104 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Die Präsidentinnen und Präsidenten ernennen und entlassen die Beamtinnen und Beamten des ersten, zweiten, dritten und vierten Einstiegsamtes, unabhängig von ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung, soweit die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident sich diese Befugnisse nicht durch die Landesverordnung über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der Richterinnen und Richter im Landesdienst vorbehalten hat, und begründen und beenden das Dienstverhältnis der diesen vergleichbaren Beschäftigten sowie der Lehrbeauftragten und sonstigen nebenberuflichen Hochschulbediensteten. Abweichend hiervon trifft für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung die Kanzlerin oder der Kanzler die Personalentscheidungen nach Satz 1.