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§ 83 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Zentrale Organe → Unterabschnitt 4 – Leitung der Hochschule

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 83 HochSchG – Kanzlerin oder Kanzler

(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule; sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt (§ 9 der Landeshaushaltsordnung - LHO -) und erledigt die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten. Die Kanzlerin oder der Kanzler vertritt in ihrem oder seinem Aufgabengebiet die Präsidentin oder den Präsidenten.

(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler muss

  1. 1.

    die Befähigung zum Richteramt,

  2. 2.

    die aufgrund besonderer Prüfungen erworbene Befähigung für das vierte Einstiegsamt im Verwaltungsdienst der Laufbahn Verwaltung und Finanzen oder

  3. 3.

    ein anderes abgeschlossenes Hochschulstudium besitzen.

Sie oder er muss ferner aufgrund einer mehrjährigen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wirtschaft, Wissenschaft oder Verwaltung, erwarten lassen, den Aufgaben des Amtes gewachsen zu sein.

(3) Die Dauer der Amtszeit der Kanzlerin oder des Kanzlers beträgt sechs Jahre; die Grundordnung kann eine Amtszeit von bis zu acht Jahren vorsehen. Die Kanzlerin oder der Kanzler wird vom fachlich zuständigen Ministerium in ein entsprechendes Beamtenverhältnis auf Zeit berufen oder in einem entsprechend befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt. § 81 Abs. 1 Satz 2, 5 und 6, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Die Stelle wird von der Hochschule rechtzeitig öffentlich ausgeschrieben. Der Hochschulrat prüft die Bewerbungen und macht dem Senat im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium und im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten einen Vorschlag, der bis zu drei Personen umfassen soll; er kann auch Personen vorschlagen, die sich nicht beworben haben. Die Wahl erfolgt aus dem vorgeschlagenen Personenkreis. Wiederwahl ist zulässig.