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§ 12 GkZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Der Zweckverband

Titel: Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GkZ
Gliederungs-Nr.: 2020-14
Normtyp: Gesetz

§ 12 GkZ – Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher, Ausschüsse

(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit der Gemeinde- und Kreisvertretungen die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher und nach näherer Regelung in der Verbandssatzung eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter oder mehrere Stellvertretende; § 33 Abs. 1 Satz 4 und 5, § 57e Abs. 2 und 4 sowie § 58 der Gemeindeordnung gelten entsprechend. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und ihre oder seine Stellvertretenden dürfen nicht demselben Verbandsmitglied angehören.

(2) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und ihre oder seine Stellvertretenden werden für die Dauer ihrer Wahlzeit zu Ehrenbeamtinnen oder -beamten ernannt. Sie bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt.

(3) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher leitet die Verwaltung des Zweckverbands nach den Grundsätzen und Richtlinien der Verbandsversammlung und im Rahmen der von ihr bereitgestellten Mittel. Sie oder er bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung und der Ausschüsse vor und führt sie durch. Sie oder er ist für die sachliche Erledigung der Aufgaben und den Geschäftsgang der Verwaltung sowie für die Geschäfte der laufenden Verwaltung verantwortlich. Soweit der Zweckverband Träger von Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung ist, ist die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher der Aufsichtsbehörde für deren Durchführung verantwortlich. Für Verordnungen des Zweckverbands gelten die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes über Amtsverordnungen entsprechend. § 55 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 und 6 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

(4) Die Verbandssatzung kann die Bildung von Ausschüssen vorsehen. Die Verbandssatzung kann für den Hauptausschuss eine andere Bezeichnung vorsehen.

(5) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die weiteren Mitglieder des Hauptausschusses. Die Anzahl der Mitglieder des Hauptausschusses wird durch die Verbandssatzung geregelt. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher ist Mitglied des Hauptausschusses ohne Stimmrecht.

(6) Der Hauptausschuss hat auf die Einheitlichkeit der Arbeit der Ausschüsse hinzuwirken und die Verbandsverwaltung zu überwachen; in diesem Rahmen kann er die den Ausschüssen übertragenen Entscheidungen im Einzelfall an sich ziehen.

(7) Im Übrigen gelten für Ausschüsse die §§ 45 und 46 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 8, Abs. 6 bis 9, 11 und 12 der Gemeindeordnung entsprechend.