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§ 46 GO
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Verwaltung der Gemeinde → 1. Abschnitt – Gemeindevertretung

Titel: Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GO
Gliederungs-Nr.: 2020-3
Normtyp: Gesetz

§ 46 GO – Mitglieder und Geschäftsordnung der Ausschüsse

(1) Jede Fraktion kann verlangen, dass die Mitglieder eines Ausschusses durch Verhältniswahl gewählt werden. Erhält dabei eine Fraktion abweichend von ihrer Stärke in der Gemeindevertretung mehr als die Hälfte der zu vergebenden Ausschusssitze, wird derjenigen anderen Fraktion mit der nächsten Höchstzahl ein weiterer Ausschusssitz zugeteilt; bei gleicher Höchstzahl entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung zieht.

(2) Fraktionen, auf die bei der Sitzverteilung nach Absatz 1 in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden. Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 gilt entsprechend. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied dieser Fraktion stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses ist. Gemeindevertreterinnen und -vertreter, die keiner Fraktion angehören, können verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind. Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 gilt entsprechend. Die beratenden Mitglieder können Anträge stellen.

(3) Wenn die Hauptsatzung dies bestimmt, können neben Gemeindevertreterinnen und -vertretern auch andere Bürgerinnen und Bürger zu Mitgliedern von Ausschüssen gewählt werden. Sie müssen der Gemeindevertretung angehören können. Ihre Zahl darf die der Gemeindevertreterinnen und -vertreter im Ausschuss nicht erreichen; beratende Ausschussmitglieder nach Absatz 2 bleiben dabei unberücksichtigt. Sie können einem Ausschuss vorsitzen. In diesem Fall ist ihnen in der Gemeindevertretung in Angelegenheiten ihres Ausschusses auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie scheiden aus dem Ausschuss aus, wenn sie Mitglied der Gemeindevertretung werden.

(4) Die Gemeindevertretung kann stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse wählen; Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 33 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(5) Die Gemeindevertretung wählt die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse. Das Vorschlagsrecht steht den Fraktionen zu; die Fraktionen können in der Reihenfolge ihrer Höchstzahlen entsprechend § 33 Abs. 2 Satz 2 bestimmen, für welche Vorsitzenden ihnen das Vorschlagsrecht zusteht (Zugriffsverfahren); bei gleicher Höchstzahl entscheidet über die Reihenfolge das Los, das die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung zieht. Zur oder zum Vorsitzenden kann nur ein Mitglied des Ausschusses vorgeschlagen werden. Für die Wahl gilt § 39 Abs. 1 entsprechend. Wird während der Wahlzeit die Wahlstelle einer oder eines Vorsitzenden frei, gilt für die Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers Satz 1 bis 4 entsprechend; dabei werden jeder Fraktion so viele Höchstzahlen gestrichen, wie am Tage des Ausscheidens der oder des Vorsitzenden, für deren oder dessen Wahlstelle das Vorschlagsrecht festgestellt werden soll, Vorsitzende der Ausschüsse einer Fraktion angehören. Steht das Vorschlagsrecht für eine Wahlstelle fest, wird die vorschlagsberechtigte Fraktion von diesem Zeitpunkt an bei der Feststellung des Vorschlagsrechts für weitere Wahlstellen so behandelt, als ob die Wahlstelle auf ihren Vorschlag besetzt worden sei. Für stellvertretende Vorsitzende gilt Satz 1 bis 6 entsprechend. Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden und aller stellvertretenden Vorsitzenden leitet das älteste Mitglied die Sitzung des Ausschusses.

(6) Die Mitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören, werden von der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihr Amt eingeführt; sie können bereits vorher schriftlich verpflichtet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse handeln in ihrer Tätigkeit nach ihrer freien, durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. Im Falle der Zulassung von Stellvertretungen im Sinne von Absatz 4 sind ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern unabhängig vom Vertretungsfall Sitzungsvorlagen, Protokolle und sonstige Unterlagen zur Vorbereitung der Sitzungen des Ausschusses, dem sie angehören, zur Verfügung zu stellen. Ebenso haben diese auch unabhängig vom Vertretungsfall Zutritt zu den nichtöffentlichen Sitzungen des Ausschusses, dem sie angehören.

(7) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. Sie oder er ist verpflichtet, dem Ausschuss und einzelnen Mitgliedern zu allen Selbstverwaltungsaufgaben sowie zu den Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung Auskunft zu erteilen. Ihr oder ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie oder er kann zu den Tagesordnungspunkten Anträge stellen. Bei der Wahrnehmung der Rechte und Erfüllung der Pflichten aus Satz 1 bis 4 kann sich die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten lassen.

(8) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden; ohne Beratung über den Antrag wird in öffentlicher Sitzung entschieden. § 35 Absatz 4 gilt entsprechend.

(9) Gemeindevertreterinnen oder -vertreter, die nicht Mitglieder der Ausschüsse sind, können an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, die keiner Fraktion angehören, können Anträge stellen.

(10) Sofern die Zusammensetzung eines Ausschusses nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen in der Gemeindevertretung entspricht, kann jede Fraktion verlangen, dass alle Wahlstellen des Ausschusses neu besetzt werden. In diesem Fall verlieren die Mitglieder des Ausschusses zu Beginn der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung ihre Wahlstellen. Fraktionen können Ausschussmitglieder, die sie benannt haben, aus einem Ausschuss abberufen. Wird die Wahlstelle eines Mitglieds eines Ausschusses, mit Ausnahme eines gesetzlichen Mitglieds, während der Wahlzeit frei, wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger nach § 40 Abs. 3 gewählt; Absatz 1 bleibt unberührt.

(11) Wird die Gemeindevertretung neu gewählt, bleiben die Ausschüsse bis zum Zusammentritt der neu gewählten Ausschüsse, längstens für die Dauer von drei Monaten seit dem Zusammentritt der neu gewählten Gemeindevertretung, tätig.

(12) Im Übrigen gelten für die Ausschüsse die Vorschriften über die Gemeindevertretung entsprechend. § 33 Absatz 1 Satz 5 ist mit der Maßgabe entsprechend anwendbar, dass die ausstehende Besetzung eines Ausschussvorsitzes oder eines stellvertretenden Ausschussvorsitzes ungeachtet der Dauer als Verhinderung gilt. Abweichend von § 34 Abs. 4 Satz 2 brauchen Zeit, Ort und Tagesordnung der Ausschusssitzungen nicht örtlich bekannt gemacht zu werden; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister soll die Öffentlichkeit über öffentliche Ausschusssitzungen vorher in geeigneter Weise unterrichten. Abweichend von § 34 Abs. 4 Satz 3 muss die oder der Vorsitzende eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, der Hauptausschuss oder ein Ausschussmitglied dies verlangt. Die Gemeindevertretung regelt durch die Geschäftsordnung die inneren Angelegenheiten der Ausschüsse, insbesondere den Ablauf der Sitzungen, soweit dieses Gesetz keine Regelungen enthält.