§ 5 GO
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Erster Teil – Grundlagen der Gemeindeverfassung
§ 5 GO – Gebiet
Das Gebiet der Gemeinde soll so bemessen sein, dass die örtliche Verbundenheit der Einwohnerinnen und Einwohner gewahrt wird und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde gesichert ist.