Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Abschnitt 3 – Finanzausgleich zwischen Land und Kommunen → Unterabschnitt 1 – Gleichmäßigkeitsgrundsatz, Bestimmung und Verwendung der Finanzausgleichsmasse
§ 10 FAG M-V – Verwendung der Finanzausgleichsmasse (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166).
(1) Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet
- 1.
für Vorwegabzüge für
- a)
- b)
Zuweisungen für übergemeindliche Aufgaben nach § 16 in Höhe von 148.200.000 Euro,
- c)
Zuweisungen für die Träger der Schülerbeförderung in den Landkreisen nach § 17 in Höhe von 11.000.000 Euro,
- d)
Zuweisungen für die Träger des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 18 in Höhe von 18.000.000 Euro,
- e)
Sonderbedarfszuweisungen nach § 20 in Höhe von 19.000.000 Euro,
- f)
Zuweisungen an den Kommunalen Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern nach § 21 in Höhe von 7.000.000 Euro sowie
- g)
ergänzende Hilfen zum Erreichen des dauerhaften Haushaltsausgleichs in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten und Landkreisen nach § 22 in Höhe von 15.000.000 Euro und
- 2.
im Übrigen für Schlüsselzuweisungen nach § 11.
(2) Soweit einzelne Ansätze nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vollständig für Zuweisungen benötigt werden, können sie bei Bedarf in ergänzende Hilfen zur Sicherung des dauerhaften Haushaltsausgleichs nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g oder in Sonderbedarfszuweisungen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e umgewandelt werden, andernfalls sind sie dem Aufkommen für Schlüsselzuweisungen (Absatz 1 Nummer 2) zuzuführen.