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§ 11 FAG M-V
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Finanzausgleich zwischen Land und Kommunen → Unterabschnitt 2 – Schlüsselzuweisungen

Titel: Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FAG M-V
Gliederungs-Nr.: 6030-6
Normtyp: Gesetz

§ 11 FAG M-V – Gesamtschlüsselmasse  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166).

(1) Mit dem für Schlüsselzuweisungen zur Verfügung stehenden Teil der Finanzausgleichsmasse (Gesamtschlüsselmasse) können Zahlungen, die das Land zu Gunsten aller Kommunen leistet, verrechnet werden, soweit entweder eine Ermächtigung durch Gesetz oder durch Verordnung der Landesregierung oder eine Zustimmung der kommunalen Landesverbände vorliegt.

(2) Der verbleibende Teil der Schlüsselmasse wird verwendet für Schlüsselzuweisungen

  1. 1.

    an die kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der großen kreisangehörigen Städte (§ 12) 38,994 Prozent,

  2. 2.

    an die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte (§ 12) 24,550 Prozent und

  3. 3.

    an die Landkreise (§ 13) 36,456 Prozent.

Mit diesen Teilschlüsselmassen können Zahlungen, die das Land abweichend von Absatz 1 zu Gunsten der Kommunen einer oder zweier Gruppen nach Satz 1 leistet, in besonderen Fällen verrechnet werden, soweit entweder eine Ermächtigung durch Gesetz oder durch Verordnung der Landesregierung oder eine Zustimmung der kommunalen Landesverbände vorliegt. Im Abstand von mindestens vier Jahren ist die Verteilung nach Satz 1 zu überprüfen. Die Überprüfung findet im Beirat nach § 30 auf Basis eines vom Innen- und vom Finanzministerium gemeinsam zu erstellenden Berichts statt.

(3) Von den verbleibenden Teilschlüsselzuweisungen sind für investive Zwecke zu verwenden:

  1. 1.

    bei den kreisangehörigen Gemeinden ab dem Jahr 2011 8,7 Prozent,

  2. 2.

    bei den kreisfreien Städten ab dem Jahr 2011 8,2 Prozent sowie

  3. 3.

    bei den Landkreisen ab dem Jahr 2011 7,0 Prozent.

Diese Zuweisungen werden als Kapitalzuschüsse gewährt. Der für investive Zwecke zu verwendende Teil der Teilschlüsselmassen reduziert sich, soweit der Haushaltsausgleich gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik beeinträchtigt ist, auf 4 Prozent. Die Anteile der für investive Zwecke zu verwendenden Schlüsselzuweisungen sind für die Folgejahre im Jahr 2012 auf der Grundlage aktueller Ergebnisse der Steuerschätzung zu überprüfen. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die im allgemeinen Steuerverbund gemäß § 7 Absatz 2 anzusetzenden Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach Abzug des Anteils für den Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft für aufbaugerechte, investive Zwecke, insbesondere zur Schließung der Infrastrukturlücke einzusetzen sind.