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§ 18 FAG M-V
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Finanzausgleich zwischen Land und Kommunen → Unterabschnitt 4 – Ausgleich für besondere Lasten

Titel: Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FAG M-V
Gliederungs-Nr.: 6030-6
Normtyp: Gesetz

§ 18 FAG M-V – Zuweisungen für die Träger des öffentlichen Personennahverkehrs (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166).

(1) Die Träger des öffentlichen Personennahverkehrs erhalten zum Ausgleich der damit verbundenen besonderen Belastungen Zuweisungen in Höhe der nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d bereitgestellten Mittel.

(2) Die nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d bereitgestellten Mittel werden zu gleichen Teilen verteilt auf der Grundlage

  1. 1.

    der Einwohnerzahl der Träger und

  2. 2.

    der genehmigten und unter Berücksichtigung der nach den durchschnittlichen Kosten der jeweils eingesetzten Verkehrsmittel gewichteten Fahrplankilometer gewährt.

Die Festsetzung erfolgt durch das Ministerium für Inneres und Europa im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.