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§ 19 FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Siebter Teil – Zweckzuweisungen und kommunaler Investitionsfonds

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6030-4
Normtyp: Gesetz

§ 19 FAG – Kommunaler Investitionsfonds und weitere Finanzmittel für Infrastrukturmaßnahmen

(1) Der bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein gebildete Fonds zur Vergabe von Darlehen und Zuschüssen für kommunale Infrastrukturinvestitionen (Kommunaler Investitionsfonds) ist ein rechtlich unselbständiges, zweckgebundenes Sondervermögen des Landes nach § 26 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung. Es wird von der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Auftrage des für Inneres zuständigen Ministeriums treuhänderisch verwaltet.

(2) Für die Herrichtung und Erweiterung der Landesfeuerwehrschule einschließlich der Einrichtungskosten sind aus dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds nach Absatz 1 Mittel in Höhe von 8,997 Millionen Euro in Anspruch genommen worden. Das Land führt diese Mittel bis zum Erreichen des in Satz 1 genannten Betrages seit 2003 in Höhe von jährlich 0,4 Millionen Euro aus dem Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds wieder zu.

(3) Von dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds nach Absatz 1 werden im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise bis zu 3,2 Millionen Euro entnommen und zur Finanzierung des Neubaus und der Sanierung der Verwaltungsakademie in Bordesholm verwendet.

(4) Die Investitionsbank Schleswig-Holstein ist ermächtigt, für den Kommunalen Investitionsfonds Kapitalmarktmittel aufzunehmen. Die Schulden des Fonds dürfen sein Nettovermögen nicht überschreiten.

(5) Aus dem kommunalen Investitionsfonds erhalten

  1. 1.

    Gemeinden, Kreise, Ämter, Anstalten des öffentlichen Rechts und Zweckverbände,

  2. 2.

    Wasser- und Bodenverbände, soweit sie kommunale Aufgaben wahrnehmen,

  3. 3.

    Gesellschaften, soweit sie Aufgaben im Bereich der Schwimmsportstätten wahrnehmen und an denen die Gemeinde mit mehr als 50 % beteiligt ist,

Darlehen und Zuschüsse für kommunale Infrastrukturmaßnahmen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Finanzierungen von Krankenhäusern, sonstigen kommunalen Einrichtungen des Gesundheitswesens, des Pflegedienstes und des öffentlichen Personennahverkehrs sowie Kraftwerksanlagen zur Energie- und Wärmeversorgung.

(6) Zuschüsse können im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise für festzulegende Förderschwerpunkte über ein gesondertes Programm vergeben werden. Die Höhe der zur Verfügung gestellten Zuschüsse ist begrenzt auf den Zuwachs des Nettovermögens des Fonds.

(7) Über den Kommunalen Investitionsfonds verfügt das für Inneres zuständige Ministerium.

(8) Die Zins- und Tilgungsleistungen für die Darlehen fließen dem Kommunalen Investitionsfonds wieder zu.

(9) Bei einer Auflösung des Kommunalen Investitionsfonds wird das verbleibende Vermögen den nach § 4 Absatz 1 zu verteilenden Beträgen zugeführt.

(10) Die nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zur Stärkung der Investitionskraft für Infrastrukturmaßnahmen der Gemeinden und Kreise als selbstständige Fördersäule zur Verfügung gestellten Mittel werden jährlich über den folgenden Verteilungsschlüssel durch das für Inneres zuständige Ministerium ohne Festlegung von Förderschwerpunkten verteilt:

  1. 1.

    Ein Teilbetrag in Höhe von 48 Millionen Euro wird wie folgt verteilt:

    1. a)

      Die kreisfreien Städte erhalten einen Anteil von 31,5 %. Die Aufteilung auf die kreisfreien Städte erfolgt im Verhältnis der Einwohnerzahlen nach § 35 Absatz 1 Satz 1.

    2. b)

      Die Kreise und kreisangehörigen Gemeinden erhalten einen Anteil von 68,5 %.

      1. aa)

        Von diesen Mitteln erhalten die Kreise einen Anteil von 30 %. Die Aufteilung auf die Kreise erfolgt im Verhältnis der Einwohnerzahlen nach § 35 Absatz 1 Satz 1.

      2. bb)

        Die kreisangehörigen Gemeinden erhalten einen Anteil von 70 %. Die Aufteilung auf die kreisangehörigen Gemeinden erfolgt zu 70 % im Verhältnis der für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer geltenden Schlüsselzahlen sowie zu 30 % im Verhältnis der Einwohnerzahlen nach § 35 Absatz 1 Satz 1. Für die Auszahlung der Mittel an die kreisangehörigen Gemeinden findet § 38 Absatz 3 entsprechend Anwendung.

  2. 2.

    Der verbleibende Teilbetrag in Höhe von 20 Millionen Euro wird wie folgt verteilt:

    1. a)

      Die Kreise erhalten einen Anteil von 50 %. Die Aufteilung auf die Kreise erfolgt im Verhältnis der Einwohnerzahlen nach § 35 Absatz 1 Satz 1.

    2. b)

      Die Gemeinden erhalten einen Anteil von 50 %. Die Aufteilung auf die Gemeinden erfolgt zu 70 % im Verhältnis der für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer geltenden Schlüsselzahlen sowie zu 30 % im Verhältnis der Einwohnerzahlen nach § 35 Absatz 1 Satz 1. Für die Auszahlung der Mittel an die kreisangehörigen Gemeinden findet § 38 Absatz 3 entsprechend Anwendung.