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§ 4 FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Verbundwirtschaft

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6030-4
Normtyp: Gesetz

§ 4 FAG – Verwendung der Finanzausgleichsmasse (1)

(1) Die Finanzausgleichsmasse wird, soweit sie nicht für Zuweisungen nach Absatz 2 benötigt wird, verwendet für

1.Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden nach den §§ 6 bis 10 sowie Zuweisungen an die Gemeinde Helgoland und die Gemeinden auf den nordfriesischen Marschinseln und Halligen nach § 11 mit einem Anteil von30,73 %,
2.Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte nach den §§ 12 bis 14 mit einem Anteil von53,96 %,
3.Schlüsselzuweisungen an die Zentralen Orte nach § 15 mit einem Anteil von15,31 %.

(2) Aus der Finanzausgleichsmasse werden jährlich bereitgestellt für

  1. 1.

    die Fehlbetragszuweisungen nach § 17
    50,0 Millionen Euro,

  2. 2.

    die Zuweisung zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere eines Bildungstickets, nach § 26a
    15,0 Millionen Euro im Jahr 2024,
    20,0 Millionen Euro ab dem Jahr 2025,

  3. 3.

    die Sonderbedarfszuweisungen nach § 18
    5,0 Millionen Euro,

  4. 4.

    die Zuweisungen zur Stärkung der Investitionskraft für Infrastrukturmaßnahmen der Gemeinden und Kreise nach § 19 Absatz 10
    68,0 Millionen Euro,

  5. 5.

    die Zuweisungen für Theater und Orchester nach § 20
    48,659 Millionen Euro im Jahr 2024,
    50,548 Millionen Euro im Jahr 2025,
    ab dem Jahr 2026 erhöht sich der jeweilige Vorjahresbetrag um 2,5 %,

  6. 6.

    die Zuweisungen für Aufnahme und Integration nach § 21
    11,0 Millionen Euro,

  7. 7.

    die Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens nach § 22
    9,002 Mio. Euro im Jahr 2024,
    9,615 Mio. Euro im Jahr 2025,
    ab dem Jahr 2026 erhöht sich der jeweilige Vorjahresbetrag um 2,5 %,

  8. 8.

    die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 23
    9,394 Mio. Euro im Jahr 2024,
    9,629 Mio. Euro im Jahr 2025,
    9,870 Mio. Euro im Jahr 2026 sowie
    10,116 Mio. Euro im Jahr 2027,
    ab dem Jahr 2028 erhöht sich der jeweilige Vorjahresbetrag um 2,5 %,

  9. 9.

    die Zuweisungen für kommunale Schwimmsportstätten nach § 24
    7,5 Millionen Euro,

  10. 10.

    die Zuweisungen für den IT-Verbund Schleswig-Holstein nach § 25
    1,5 Millionen Euro,

  11. 11.

    die Zuweisungen für den Verein zur Unterhaltung der schleswig-holsteinischen Gemeindeverwaltungsschule e. V. (Schulverein) nach § 26
    1,5 Millionen Euro,

  12. 12.

    die Zuweisungen für das Breitbandkompetenzzentrum Schleswig-Holstein nach § 26b
    0,2 Millionen Euro,

(Vorwegabzüge). Werden für Vorwegabzüge bereitgestellte Mittel nicht benötigt, sind sie im Folgejahr den Mitteln nach Absatz 1 zuzuführen, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes bestimmt oder mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise vereinbart wird.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts

Vom 27. Februar 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 185)

Aus dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts vom 17. Februar 2023 - LVerfG 5/21 - wird folgende Entscheidungsfonnel veröffentlicht:

§ 4 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein vom 12. November 2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 808), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2022 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1004), ist mit Artikel 57 Absatz 1 der Landesverfassung unvereinbar.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die verfassungswidrige Rechtslage spätestens bis zum 31. Dezember 2024 durch eine Neuregelung zu beseitigen. Bis dahin bleibt die genannte Bestimmung weiter anwendbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.