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Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAmtsgNiAnpG
Gliederungs-Nr.: 1103-6
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre

Vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 390)

Zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Amtsverhältnisrechtliche Ausnahmeregelung1
Fortgeltung bisherigen Rechts1a
Bezugsgröße B 111b
Inkrafttreten2