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§ 1a BRAmtsgNiAnpG
Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAmtsgNiAnpG
Gliederungs-Nr.: 1103-6
Normtyp: Gesetz

§ 1a BRAmtsgNiAnpG – Fortgeltung bisherigen Rechts

Artikel 3 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) gilt nicht für die Amtsbezüge der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes und für die Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis als Mitglied der Bundesregierung oder Parlamentarischer Staatssekretär des Bundes. Bestandteil der Amts- und Versorgungsbezüge sind weiterhin Amtsgehalt und Ortszuschlag; insoweit gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung mit der Maßgabe fort, dass Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft und Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner entsprechend gelten. An allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besoldung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 nehmen auch die der Regelung des § 1 nicht unterfallenden Versorgungsbezüge teil; im übrigen bleibt § 1 unberührt.