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§ 1 BRAmtsgNiAnpG
Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAmtsgNiAnpG
Gliederungs-Nr.: 1103-6
Normtyp: Gesetz

§ 1 BRAmtsgNiAnpG – Amtsverhältnisrechtliche Ausnahmeregelung

(1) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes erhalten ihre gesetzlichen Amtsbezüge in Form des Amtsgehalts und des Ortszuschlags nur in Höhe der Beträge, wie sie sich nach dem Stand des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991 und unter Berücksichtigung des Artikels 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) ergeben. Diese Beträge nehmen an den ab dem 1. Januar 1995 erfolgenden allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besoldung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 wieder teil. Für Empfänger von Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis, das nach dem 29. April 1992 begründet worden ist, sind die Sätze 1 und 2 sinngemäß anzuwenden; dies gilt nicht, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt ein Amtsverhältnis als Mitglied der Bundesregierung oder Parlamentarischer Staatssekretär bestand und die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis nach dem Stichtag nicht länger als insgesamt einen Monat unterbrochen war.

(2) Die Amtsbezüge der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes sowie die laufenden Versorgungsbezüge aus einem dieser Amtsverhältnisse nehmen an den Anpassungen auf Grund des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2008/2009 vom 29. Juli 2008 nicht teil.

(3) Die Amtsbezüge der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes sowie die laufenden Versorgungsbezüge aus einem dieser Amtsverhältnisse nehmen an den Anpassungen auf Grund des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011 vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) nicht teil.