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§ 139 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 12 – Mitwirkungsrechte auf Kreis- und Landesebene

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 139 BbgSchulG – Landesschulbeirat

(1) Es wird ein Landesschulbeirat gebildet. Ihm gehören die gemäß § 138 Abs. 3 gewählten Mitglieder an. Dem Landesschulbeirat gehören ferner an

  1. 1.

    die oder der Vorsitzende des für Schule zuständigen Ausschusses des Landtages Brandenburg,

  2. 2.

    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände im Land Brandenburg,

  3. 3.

    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche sowie des Humanistischen Verbandes Deutschlands,

  4. 4.

    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern, der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte an Ersatzschulen und der Träger von Ersatzschulen im Land Brandenburg,

  5. 5.

    je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen Beamtenbundes,

  6. 6.

    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammern und der Vereinigung der Unternehmensverbände,

  7. 7.

    je ein vom Landes-Kinder- und Jugendausschuss und von den Frauenverbänden im Land Brandenburg benanntes Mitglied und

  8. 8.

    ein von den anerkannten Dachverbänden der Sorben/Wenden nach dem Sorben/Wenden-Gesetz benanntes Mitglied.

Vertreterinnen und Vertreter anderer Einrichtungen und Interessenverbände von landesweiter Bedeutung sollen im Benehmen zwischen dem Vorstand und dem für Schule zuständigen Ministerium eingeladen werden, wenn Beratungsgegenstände dies nahe legen.

(2) Der Landesschulbeirat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorstand. Dem Vorstand gehören eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter an.

(3) Der Landesschulbeirat dient dem Austausch von Informationen und Erfahrungen der Mitglieder untereinander. Er berät mit dem für Schule zuständigen Ministerium schulische Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und beschließt hierzu.

(4) Der Landesschulbeirat ist in folgenden Angelegenheiten zu hören:

  1. 1.

    Entwürfe von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die von erheblicher Bedeutung für die Schulen sind,

  2. 2.

    Entwürfe von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Mitwirkungsrechte der Eltern, der Schülerinnen und Schüler und der Lehrkräfte betreffen,

  3. 3.

    Grundsätze für die Rahmenlehrplanarbeit und für die Genehmigung von Lernmitteln,

  4. 4.

    Grundsätze der Schulentwicklungsplanung,

  5. 5.

    Grundsätze für den Schulbau, die Schulbauförderung und die Ausstattung von Schulen,

  6. 6.

    Genehmigung von Schulversuchen gemäß § 8 Abs. 1, die von erheblicher Bedeutung für die Schulen sind sowie Anträge auf Genehmigung von Spezialschulen gemäß § 8a,

  7. 7.

    Grundsätze für die Festlegung und Veränderung von Schulbezirken, soweit sie von dem für Schule zuständigen Ministerium festgelegt werden.

Der Vorstand des Landesschulbeirates kann für den Landesschulbeirat im Einzelfall auf das Anhörungsrecht gemäß Satz 1 verzichten. Dafür bedarf es eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes.

(5) Lehnt der Landesschulbeirat eine nach Absatz 4 Satz 1 anhörungsbedürftige Angelegenheit des für Schule zuständigen Ministeriums ab, soll er seine Auffassung begründen. In diesem Fall beraten der Vorstand und das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung mit dem Ziel der Einigung. Kommt eine Einigung nicht innerhalb von vier Schulwochen zu Stande, entscheidet das für Schule zuständige Ministerium und begründet seine Entscheidung schriftlich gegenüber dem Landesschulbeirat.

(6) Besteht bei nach Absatz 4 Satz 1 anhörungsbedürftigen Angelegenheiten ein unabweisbar dringender Regelungsbedarf und kann die Beteiligung des Landesschulbeirates nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, trifft das für Schule zuständige Ministerium eine vorläufige Regelung. Zugleich ist der Landesschulbeirat über die Regelung und die Gründe der Dringlichkeit zu informieren und das Anhörungsverfahren gemäß der Absätze 4 und 5 einzuleiten.

(7) Der Landesschulbeirat tritt spätestens fünf Monate nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr zusammen.