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§ 138 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 12 – Mitwirkungsrechte auf Kreis- und Landesebene

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 138 BbgSchulG – Landesräte

(1) Es wird je ein Landesrat der Eltern, der Schülerinnen und Schüler und der Lehrkräfte gebildet. Ihnen gehören die gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 3 gewählten Mitglieder an. Ihnen gehören ferner bis zu vier von den Ersatzschulen benannte Vertreterinnen oder Vertreter mit beratender Stimme an.

(2) Die Landesräte dienen der Wahrnehmung der schulischen Interessen der jeweiligen Gruppe sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Landesschulbeirat. Sie können Vertreterinnen oder Vertreter in Gremien auf Bundesebene entsenden.

(3) Die Landesräte wählen aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Sprecherin oder einen Sprecher. Sie wählen ebenso je acht Mitglieder für den Landesschulbeirat. Dabei sollen alle Schulstufen und Schulformen vertreten sein.

(4) Die Landesräte können Vorstände bilden, denen die stellvertretenden Sprecherinnen oder Sprecher angehören. Zusätzlich können den Vorständen die Mitglieder des Landesrates angehören, die diesen im Landesschulbeirat vertreten (erweiterte Vorstände).

(5) Die Landesräte treten spätestens 15 Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr erstmalig zusammen.

(6) Der Landesrat der Schülerinnen und Schüler wird in seiner fachlichen und organisatorischen Tätigkeit durch Landesberatungslehrkräfte unterstützt. Er kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, wie er sein Anhörungsrecht im Verfahren zur Bestimmung von Landesberatungslehrkräften ausübt. Er kann auf die gleiche Weise beschließen, in einer anderen Organisationsform zu arbeiten. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums. Eine Ausweitung der Kompetenzen des Landesrates der Schülerinnen und Schüler ist nicht zulässig.