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§ 8a BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 2 – Schulgestaltung → Abschnitt 1 – Stellung der Schulen

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 8a BbgSchulG – Schulen mit besonderer Prägung

Das für Schule zuständige Ministerium kann Schulen genehmigen, sich als Schule mit besonderer Prägung (Spezialschule) zu organisieren, soweit diese Schule einen Schulversuch gemäß § 8 erfolgreich abgeschlossen hat oder eine dem Antrag entsprechende Genehmigung bereits einer anderen Schule im Land Brandenburg erteilt wurde. Die Genehmigung kann auf einen oder mehrere Klassenzüge beschränkt werden (Spezialklassen). Die Schule legt hierzu ein Schulprogramm vor, das insbesondere die Veränderungen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 ausweist. Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit dem Schulträger erteilt. Das Schulprogramm der Spezialschule ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Besuch einer Spezialschule oder Spezialklasse ist für Schülerinnen und Schüler freiwillig.