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§ 4 BbgLeBiG
Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Lehramtsstudium und Vorbereitungsdienst

Titel: Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLeBiG
Gliederungs-Nr.: 5532-9
Normtyp: Gesetz

§ 4 BbgLeBiG – Akkreditierung und Zugang zum Vorbereitungsdienst

(1) Die fachlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt sind erfüllt, wenn die von den Bewerberinnen und Bewerbern abgeschlossenen Studiengänge gemäß § 3 Absatz 2 akkreditiert oder reakkreditiert sind. § 13 bleibt hiervon unberührt.

(2) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung das Nähere zur Akkreditierung und Reakkreditierung von lehramtsbezogenen Studiengängen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    zur Beteiligung des für Schule zuständigen Ministeriums und

  2. 2.

    zur inhaltlichen Ausgestaltung sowie zu den Gegenständen des Verfahrens der Akkreditierung und Reakkreditierung unter Berücksichtigung lehramtsbezogener Besonderheiten.