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§ 3 BbgLeBiG
Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Lehramtsstudium und Vorbereitungsdienst

Titel: Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLeBiG
Gliederungs-Nr.: 5532-9
Normtyp: Gesetz

§ 3 BbgLeBiG – Lehramtsstudium

(1) Das Lehramtsstudium wird an der Universität durchgeführt und ist inhaltlich auf das angestrebte Lehramt ausgerichtet. Für das Lehramt der Sekundarstufe II (berufliche Fächer) kann das Studium auch in Kooperation mit Fachhochschulen erfolgen. Die Durchlässigkeit zwischen nicht lehramtsbezogenen und lehramtsbezogenen Studiengängen soll bei Anrechnung vergleichbarer Studien- und Prüfungsleistungen gewährleistet werden.

(2) Das Lehramtsstudium besteht aus einem lehramtsbezogenen Bachelorstudium mit einer dreijährigen Regelstudienzeit mit dem Abschluss "Bachelor of Education" sowie einem darauf aufbauenden lehramtsbezogenen Masterstudium mit einer zweijährigen Regelstudienzeit mit dem Abschluss "Master of Education". Abweichend von Satz 1 kann der Zugang zu einem lehramtsbezogenen Masterstudiengang eröffnet werden, wenn die in einem nicht lehramtsbezogenen und abgeschlossenen Bachelorstudiengang erbrachten und nachgewiesenen Studienleistungen den Fächern gemäß Absatz 3 zugeordnet werden können.

(3) Die Studiengänge umfassen das Studium von mindestens zwei wissenschaftlichen oder künstlerischen Unterrichtsfächern, Lernbereichen oder Fachrichtungen und ihrer Didaktik (Fächer) sowie Bildungswissenschaften sowohl in der Bachelor- als auch in der Masterphase. Schulpraktische Studien sind integrativer Bestandteil sowohl der Bachelor- als auch der Masterphase und in der Verantwortung der Universität durchzuführen. Die Studien- und Prüfungsleistungen in den Fachdidaktiken, Bildungswissenschaften und schulpraktischen Studien umfassen zusammen beim Studium für die Lehrämter gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 mindestens ein Drittel des Gesamtumfanges eines Lehramtsstudiums. Beim Studium für das Lehramt für die Primarstufe gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 umfassen die Studien- und Prüfungsleistungen in den Fachdidaktiken, Bildungswissenschaften, in der Grundschulbildung und in den schulpraktischen Studien zusammen mindestens ein Drittel des Gesamtumfanges eines Lehramtsstudiums. Darüber hinaus gilt für das Studium der einzelnen Lehrämter, dass

  1. 1.

    für das Lehramt der Primarstufe Studienleistungen in der Grundschulbildung nachzuweisen sind,

  2. 2.

    für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) eine Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I oder die Sekundarstufe II erfolgen muss, wobei die jeweilige Stufenspezifik sowohl bei den fachwissenschaftlichen als auch bildungswissenschaftlichen Studien zu berücksichtigen ist,

  3. 3.

    bei dem Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer)

    1. a)

      unter den Fächern gemäß Satz 1 mindestens ein berufliches Fach zu studieren ist und

    2. b)

      in den Bildungswissenschaften der Schwerpunkt auf Berufs- oder Wirtschaftspädagogik zu legen ist und

  4. 4.

    bei dem Lehramt für Förderpädagogik Studienleistungen in der Förderpädagogik an die Stelle der Studienleistungen eines Faches treten.

(4) Im Lehramtsstudium für die Lehrämter gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 werden im Rahmen der bildungswissenschaftlichen Studien die Grundlagen der allgemeinen Inklusionspädagogik und -didaktik vermittelt. Sie umfassen mindestens ein Zehntel der jeweils für die Bildungswissenschaften vorgesehenen Studien- und Prüfungsleistungen. Fachbezogene inklusionspädagogische und -didaktische Inhalte werden in den jeweiligen fachdidaktischen Studien vermittelt. Darüber hinaus kann eine inklusionspädagogische Schwerpunktbildung erfolgen. In diesem Fall treten die dafür nachzuweisenden Studienleistungen ganz oder teilweise an die Stelle der Studienleistungen eines Faches oder der Grundschulbildung.

(5) Das Studium gliedert sich in Module, die jeweils mit einer Prüfung abgeschlossen werden (Modulabschlussprüfung) und im Diplomzusatz (Diploma Supplement) auszuweisen sind. Den in den einzelnen Modulen zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen werden Leistungspunkte zugeordnet.

(6) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung den Zugang, die Ausgestaltung und den Abschluss der Studiengänge durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    die Feststellung der individuellen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Lehrkraft,

  2. 2.

    den Zugang zum lehramtsbezogenen Masterstudiengang,

  3. 3.

    die für die einzelnen Lehrämter zugelassenen Fächer einschließlich deren Verbindungen und die inklusionspädagogische Schwerpunktbildung,

  4. 4.

    Art und Umfang der nachzuweisenden Studien- und Prüfungsleistungen sowie deren Bewertung,

  5. 5.

    die Voraussetzungen für den Erwerb des Abschlusses "Master of Education" und

  6. 6.

    die Zeugnisse und Bescheinigungen.