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§ 13 BbgLeBiG
Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Anerkennungen

Titel: Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLeBiG
Gliederungs-Nr.: 5532-9
Normtyp: Gesetz

§ 13 BbgLeBiG – Anerkennungen

(1) Außerhalb des Landes Brandenburg abgelegte lehramtsbezogene Prüfungen (Erste Staatsprüfung oder lehramtsspezifische Hochschulabschlussprüfung) werden hinsichtlich des Zugangs zu einem entsprechenden Vorbereitungsdienst anerkannt, wenn sie im jeweiligen Land der Bundesrepublik Deutschland oder im Land Brandenburg zum Zugang zum Vorbereitungsdienst berechtigen. Dies gilt entsprechend für die Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworbenen Zusatzqualifikationen gemäß § 12 sowie für die Anerkennung nachträglich erworbener Lehrbefähigungen und Lehramtsbefähigungen oder Zertifikatsqualifizierungen gemäß Abschnitt 3.

(2) Eine in einem Land der Bundesrepublik Deutschland erworbene Befähigung für ein Lehramt wird anerkannt und einem Lehramt gemäß § 2 Absatz 1 zugeordnet.

(3) Ausländische Lehrerberufsqualifikationen werden anerkannt, wenn die Ausbildung und Prüfung den Anforderungen für das angestrebte Lehramt im Wesentlichen entsprechen. Satz 1 gilt entsprechend für eine Befähigung gemäß Abschnitt 3. Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme der §§ 13b und 17 keine Anwendung. Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Inneres, Finanzen und Wissenschaft zuständigen Mitgliedern der Landesregierung das Nähere zur Anerkennung von ausländischen Lehrerberufsqualifikationen, insbesondere zu dem Anerkennungsverfahren und zu den Ausgleichsmaßnahmen, durch Rechtsverordnung zu regeln.