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§ 79 BbgBO
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Landesrecht Brandenburg

Teil 6 – Verwaltungsverfahren → Abschnitt 4 – Ordnungswidrigkeiten

Titel: Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBO
Gliederungs-Nr.: 925-1
Normtyp: Gesetz

§ 79 BbgBO – Ordnungswidrigkeiten (1)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    ohne die nach § 54 erforderliche Baugenehmigung oder ohne die nach § 68 Abs. 1 erforderlichen Genehmigungen, Prüfzeugnisse oder Bescheinigungen bauliche Anlagen errichtet, ändert oder in ihrer Nutzung ändert,

  2. 2.

    unter Nichtbeachtung der Fristen nach § 58 Abs. 3 anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet, ändert oder in ihrer Nutzung ändert,

  3. 3.

    abweichend von den genehmigten oder mit der Bauanzeige vorgelegten Bauvorlagen bauliche Anlagen errichtet oder ändert,

  4. 4.

    abweichend von einer Baugenehmigung, Abweichungsentscheidung oder Befreiung die erteilten Nebenbestimmungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,

  5. 5.

    bei der Einrichtung oder dem Betrieb einer Baustelle entgegen § 10 Abs. 1 Gefährdungen oder vermeidbare Belästigungen herbeiführt oder entgegen § 10 Abs. 2 erforderliche Schutzmaßnahmen unterlässt,

  6. 6.

    entgegen § 14 Bauprodukte, die nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, verwendet oder entgegen § 18 Bauarten ohne die erforderliche allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder Zustimmung im Einzelfall anwendet,

  7. 7.

    entgegen § 19 Abs. 4 Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass die Voraussetzungen zur Abgabe einer Übereinstimmungserklärung (§ 20) vorliegen oder ohne dass ein Übereinstimmungszertifikat (§ 21) erteilt ist,

  8. 8.

    entgegen § 36 Abs. 6 Feuerungsanlagen oder ortsfeste Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Verbrennung in Betrieb nimmt,

  9. 9.

    eine bauliche Anlage errichtet oder ändert, ohne dass die nach § 68 Abs. 4 erforderlichen Unterlagen auf der Baustelle vorliegen,

  10. 10.

    Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 71 Abs. 2) oder ohne Anzeige und Abnahme (§ 71 Abs. 6) in Gebrauch nimmt,

  11. 11.

    entgegen § 76 Abs. 2 bauliche Anlagen benutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    als Bauherr oder als dessen Vertreter entgegen der Vorschrift des § 47 Abs. 1 keinen Objektplaner oder Unternehmer bestellt oder der Mitteilungspflicht aus § 47 Abs. 2 nicht nachkommt,

  2. 2.

    als Bauherr oder als dessen Vertreter entgegen der Vorschrift des § 47 Abs. 1 die Bauüberwachung nicht durch einen nach § 49 geeigneten Objektplaner durchführen lässt,

  3. 3.

    als Unternehmer oder als dessen Vertreter bei den übernommenen Arbeiten entgegen der Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 1 die Technischen Baubestimmungen nicht beachtet oder der Vorschrift des § 50 Abs. 1 zuwiderhandelt,

  4. 4.

    als Objektplaner oder als dessen Vertreter bei der Überwachung der Bauarbeiten der Vorschrift des § 49 zuwiderhandelt,

  5. 5.

    als Objektplaner entgegen § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 5 oder § 76 Abs. 1 Nr. 1 eine unrichtige Erklärung abgibt,

  6. 6.

    als Prüfingenieur entgegen § 66 Abs. 4 Satz 2 oder § 66 Abs. 5 Satz 2 einen unrichtigen Prüfbericht oder als Prüfsachverständiger entgegen § 66 Abs. 6 Satz 2 eine unrichtige Bescheinigung ausstellt,

  7. 7.

    als Prüfingenieur entgegen § 76 Abs. 1 Nr. 2 oder als Prüfsachverständiger entgegen § 76 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 eine unrichtige Bescheinigung ausstellt,

  8. 8.

    als Vermessungsingenieur entgegen § 68 Abs. 3 eine unrichtige Einmessungsbescheinigung ausstellt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer nach § 80 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  2. 2.

    einer nach § 81 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  3. 3.

    einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer nach diesem Gesetz zulässigen Rechtsverordnung oder Satzung erlassen worden ist, sofern die Anordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro, im Fall des Absatzes 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Ist die amtsfreie Gemeinde oder das Amt nach § 53 als Sonderordnungsbehörde zuständig, so ist diese Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2016 durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 89 des Gesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14)