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§ 76 BbgBO
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Landesrecht Brandenburg

Teil 6 – Verwaltungsverfahren → Abschnitt 3 – Besondere bauaufsichtliche Maßnahmen

Titel: Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBO
Gliederungs-Nr.: 925-1
Normtyp: Gesetz

§ 76 BbgBO – Fertigstellung und Nutzung der baulichen Anlage (1)

(1) Mit der Anzeige der Fertigstellung nach § 68 Abs. 5 hat der Bauherr

  1. 1.

    die Erklärung des Objektplaners, mit der die Bauausführung entsprechend den genehmigten oder angezeigten Bauvorlagen bescheinigt wird,

  2. 2.

    die Bescheinigungen der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, mit denen die Bauausführung entsprechend den geprüften bautechnischen Nachweisen bestätigt wird,

  3. 3.

    die Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 36 Abs. 6,

  4. 4.

    die Bescheinigungen der Prüfsachverständigen über die ordnungsmäßige Beschaffenheit und Betriebssicherheit der technischen Anlagen und Einrichtungen

der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

(2) Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind, nicht jedoch vor dem Ablauf von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige nach § 68 Abs. 5. Eine bauliche Anlage darf nicht benutzt werden, wenn

  1. 1.

    der Zeitpunkt der Fertigstellung nicht angezeigt wurde,

  2. 2.

    nach Absatz 1 vorzulegende Erklärungen oder Bescheinigungen nicht oder nicht vollständig vorgelegt wurden oder

  3. 3.

    eine nach § 75 Abs. 5 Satz 2 verlangte Überprüfung vom Bauherrn nicht ermöglicht wurde.

Die Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde nach § 75 bleiben unberührt.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, dass die bauliche Anlage ganz oder teilweise schon vor der Fertigstellung genutzt wird, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung Bedenken nicht bestehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2016 durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 89 des Gesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14)