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§ 36 BbgBO
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen → Abschnitt 6 – Technische Gebäudeausrüstungen

Titel: Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBO
Gliederungs-Nr.: 925-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 BbgBO – Feuerungsanlagen, Anlagen zur Wärmeerzeugung und Brennstoffversorgungsanlagen (1)

(1) Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) sowie Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebs- und brandsicher sein.

(2) Die Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasanlagen über Dach und so ins Freie abzuleiten, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muss ausreichend gedämmt sein. Abgasanlagen müssen leicht und sicher zu reinigen sein.

(3) Feuerstätten sowie Behälter für brennbare Gase und Flüssigkeiten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der Räume keine Gefahren entstehen.

(4) Behälter für brennbare Gase und Flüssigkeiten sind so aufzustellen und feste Brennstoffe sind so zu lagern, dass keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen.

(5) Für die Aufstellung ortsfester Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftanlagen, Brennstoffzellen oder anderer Anlagen zur Wärmeerzeugung sowie für die Ableitung der bei der Wärmeerzeugung entstehenden Gase gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Feuerungsanlagen und ortsfeste Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Verbrennung dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister schriftlich bescheinigt hat, dass sie den Anforderungen der Absätze 1 bis 5 und der für sie geltenden Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes entsprechen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2016 durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 89 des Gesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14)