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§ 1 AO
Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Allgemeines

Titel: Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 2020-5
Normtyp: Gesetz

§ 1 AO – Allgemeine Stellung der Ämter

(1) Die Ämter sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie dienen der Stärkung der Selbstverwaltung der amtsangehörigen Gemeinden. Die Ämter treten als Träger von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung an die Stelle der amtsangehörigen Gemeinden, soweit dieses Gesetz es bestimmt oder zulässt. In diesem Rahmen schützen und fördern sie die nationale dänische Minderheit, die Minderheit der deutschen Sinti und Roma und die friesische Volksgruppe.

(2) Ehrenamtlich verwaltete Gemeinden sollen zu Ämtern zusammengeschlossen werden. Über den Zusammenschluss von Gemeinden zu Ämtern, über die Änderung und Auflösung sowie über den Namen und den Sitz des Amtes entscheidet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport nach Anhörung der Gemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden und der Kreistage der beteiligten Kreise. Die Richtlinien des § 2 sind zu beachten; bei Entscheidungen über die Änderung von Ämtern sind die Folgen für die Verwaltungsstruktur und die betroffenen Körperschaften besonders zu gewichten. Die Kommunalaufsichtsbehörde regelt die Geltung von Satzungen des Amtes nach § 70 des Landesverwaltungsgesetzes und die Auseinandersetzung. Für die Auseinandersetzung gilt § 16 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechend.

(3) Das Amt soll zur Durchführung seiner Aufgaben eine eigene Verwaltung einrichten (§ 7). Wenn das Amt auf eigene Beschäftigte und Verwaltungseinrichtungen verzichtet, muss es entweder

  1. 1.

    die Verwaltung einer größeren amtsangehörigen Gemeinde mit deren Zustimmung in Anspruch nehmen (§ 23) oder

  2. 2.

    eine Verwaltungsgemeinschaft nach § 19a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit vereinbaren; eine Verwaltungsgemeinschaft ist nicht zulässig mit einem Amt, wenn eines der Ämter weniger als 8.000 Einwohnerinnen und Einwohner umfasst.

Das für Inneres zuständige Ministerium kann anordnen, dass ein Amt auf eigene Beschäftigte und Verwaltungseinrichtungen verzichtet und

  1. 1.

    die Verwaltung einer größeren amtsangehörigen Gemeinde in Anspruch nimmt oder

  2. 2.

    mit einer nicht amtsangehörigen Gemeinde eine Verwaltungsgemeinschaft nach § 19 a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit bildet,

wenn dies einer leistungsfähigen, sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung dient; das Amt, die amtsangehörigen Gemeinden und die im Falle der Nummer 2 für die Verwaltungsgemeinschaft vorgesehene nicht amtsangehörige kommunale Körperschaft sind zu hören. Die betroffenen kommunalen Körperschaften regeln die näheren Bedingungen der angeordneten Verwaltungsgemeinschaft (Satz 3 Nummer 2) durch öffentlich-rechtlichen Vertrag; § 23 Absätze 3 und 4 bleiben unberührt. Kommt der Vertrag für eine angeordnete Verwaltungsgemeinschaft bis zum Wirksamwerden der Anordnung nicht zustande, entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde. § 16 Absätze 2 und 3 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.

(4) Die Ämter führen Dienstsiegel. Sie können Wappen und Flaggen führen. Vor der Entscheidung über die Annahme neuer und die Änderung von Wappen und Flaggen hat das Amt hinsichtlich der Gestaltung das Benehmen mit dem Landesarchiv Schleswig-Holstein herzustellen.