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§ 2 AO
Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Allgemeines

Titel: Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 2020-5
Normtyp: Gesetz

§ 2 AO – Abgrenzung der Ämter

(1) Jedes Amt soll ein abgerundetes Gebiet umfassen. Die Größe und Einwohnerzahl ist so zu bemessen, dass eine leistungsfähige, sparsame und wirtschaftlich arbeitende Verwaltung erreicht wird. Hierbei sind die örtlichen Verhältnisse, im Besonderen die Wege-, Verkehrs-, Schul- und Wirtschaftsverhältnisse sowie die kirchlichen, kulturellen und geschichtlichen Beziehungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(2) Die Ämter sollen in der Regel nicht weniger als 8.000 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen.