Gesetze

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§ 70 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften → Unterabschnitt 2 – Verwaltungshandeln durch Satzung

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 70 LVwG – Wirkung bei Gebietsänderungen

Soweit durch Gesetz oder Gebietsänderungsvertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt bei Gebietsänderungen für die Satzungen der Gemeinden, Kreise und Ämter § 63 entsprechend.