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§ 72 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Leistungen der Arbeitslosenversicherung zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen → Erster Unterabschnitt – Kurzarbeitergeld

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 72 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Anzeige nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 ist vom Arbeitgeber schriftlich bei dem Arbeitsamt zu erstatten, in dessen Bezirk der Betrieb liegt; die Stellungnahme der Betriebsvertretung ist beizufügen. 2Die Anzeige kann auch von der Betriebsvertretung erstattet werden. 3Mit der Anzeige sind die Voraussetzungen nach den §§ 63 und 64 Abs. 1 glaubhaft zu machen. 4Dem Anzeigenden ist unverzüglich ein schriftlicher Bescheid darüber zu erteilen, ob anerkannt wird, daß die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld nach den §§ 63 und 64 Abs. 1 vorliegen.

(1a) 1Macht der Arbeitgeber geltend, der Arbeitsausfall sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen und glaubhaft zu machen. 2Eine Stellungnahme der Betriebsvertretung ist beizufügen; der Arbeitgeber hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen. 3Bei der Ermittlung des Sachverhalts (§ 20 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, § 144 Abs. 1) kann die Bundesanstalt insbesondere auch Feststellungen im Betrieb treffen. 4Stellt die Bundesanstalt fest, daß der Arbeitsausfall nicht die Folge eines Arbeitskampfes, sondern vermeidbar (§ 64 Abs. 1 Nr. 2) ist, so ist Kurzarbeitergeld für die Anzahl von Tagen, an denen der Arbeitsausfall hätte vermieden werden können, in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 4 zu gewähren. 5Bei der Feststellung nach Satz 4 hat die Bundesanstalt auch die wirtschaftliche Vertretbarkeit einer Fortsetzung der Arbeit zu berücksichtigen.

(2) 1Kurzarbeitergeld wird auf Antrag gewährt, Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 2Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der Antrag bei dem Arbeitsamt zu stellen ist, in dessen Bezirk die für den Betrieb zuständige Lohnstelle liegt. 3Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten zu stellen; die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Tage, für die das Kurzarbeitergeld beantragt ist, liegen. 4Mit dem Antrag sind die Namen, Anschriften und Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmer mitzuteilen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird.

(3) 1Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsamt die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld nachzuweisen. 2Er hat die Leistungen kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. 3Dabei hat er von den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte in dem Zeitraum nach Absatz 2 Satz 3 auszugehen; auf Grund einer Bescheinigung des zuständigen Arbeitsamtes (§ 129) hat er den erhöhten Leistungssatz (§ 68 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1) auch anzuwenden, wenn ein Kind auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht bescheinigt ist und in den Fällen des § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1c Doppelbuchstabe bb hat er die Leistungsgruppe C zugrundezulegen. 4Der Arbeitnehmer hat die erforderlichen Angaben zu machen. 5Erfüllt der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig nicht die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3, so ist er der Bundesanstalt zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(4) Das Kurzarbeitergeld wird nachträglich für den Zeitraum ausgezahlt, für den es beantragt worden ist.

(4a) 1§ 48 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. 2Für die Zwangsvollstreckung in den Anspruch auf Kurzarbeitergeld gilt der Arbeitgeber als Drittschuldner. 3Die Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Arbeitgeber anzeigt.

(5) Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das Nähere über das Verfahren.