Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 68 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Leistungen der Arbeitslosenversicherung zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen → Erster Unterabschnitt – Kurzarbeitergeld

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Das Kurzarbeitergeld wird für die Ausfallstunden gewährt. 2Es bemißt sich

  1. 1.
    nach dem Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in der Arbeitsstunde erzielt hätte, und
  2. 2.
    nach der Zahl der Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer am Ausfalltag innerhalb der Arbeitszeit (§ 69) geleistet hätte; Stunden, für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht oder für die Arbeitsentgelt gezahlt wird, sind nicht zu berücksichtigen.

3Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen, so gilt für die Berechnung des Arbeitsentgelts nach Satz 2 Nr. 1 der § 112 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

(2) 1Bei Arbeitnehmern, die für die Ausfallstunden Leistungslohn (Akkordlohn) erhalten hätten, tritt an die Stelle des Arbeitsentgelts im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1

  1. 1.
    das Arbeitsentgelt ohne Mehrarbeitszuschläge, das der Arbeitnehmer im letzten abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum mit Leistungslohn vor Beginn des Arbeitsausfalls durchschnittlich in der Arbeitsstunde erzielt hat, oder,
  2. 2.
    sofern das Ende dieses Lohnabrechnungszeitraumes mehr als sechs Monate vor Beginn des Arbeitsausfalls liegt oder der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsausfall noch keinen Leistungslohn im Betrieb erzielt hat, das Arbeitsentgelt ohne Mehrarbeitszuschläge, das Arbeitnehmer des Betriebes im Leistungslohn bei gleichartiger Arbeit in der Arbeitsstunde zu erzielen pflegen.

2Änderungen der Berechnungsgrundlage des Leistungslohnes, die nach dem Ende des Lohnabrechnungszeitraumes im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 eingetreten sind, werden berücksichtigt.

(3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 gilt § 112 Abs. 1 Satz 2, bei derjenigen des Absatzes 2 gilt außerdem § 112 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

(4) 1Das Kurzarbeitergeld beträgt

  1. 1.
    für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie
    für Arbeitnehmer, deren Ehegatte mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben,
    67 vom Hundert,
  2. 2.
    für die übrigen Arbeitnehmer 60 vom Hundert

des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts (Absatz 1 oder 2). 2Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt die Leistungssätze jeweils für ein Kalenderjahr durch Rechtsverordnung. 3Dabei ist von den Leistungssätzen nach der Rechtsverordnung zu § 111 Abs. 2 auszugehen. 4Die Höhe des Kurzarbeitergeldes für die Ausfallstunde ist auf ein Vierzigstel dieser Leistungssätze festzusetzen. 5Bei Arbeitnehmern mit einer geringeren wöchentlichen Arbeitszeit als dreiunddreißig Stunden ist das Kurzarbeitergeld für die Ausfallstunde durch Teilung des jeweiligen Leistungssatzes nach § 111 Abs. 2 durch die wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers zu errechnen; dieser Leistungssatz wird ermittelt durch Vervielfachung des Arbeitsentgelts (Absatz 1 und 2) mit der Zahl der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden.

(5) Einkommen, das der Arbeitnehmer aus einer anderen unselbständigen oder einer selbständigen Tätigkeit an Tagen erzielt, für die er Kurzarbeitergeld erhält, wird nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten auf das Kurzarbeitergeld zur Hälfte angerechnet.