§ 69 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Leistungen der Arbeitslosenversicherung zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen → Erster Unterabschnitt – Kurzarbeitergeld
§ 69 AFG
Arbeitszeit im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit, soweit sie die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit oder, wenn eine solche nicht besteht, die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gleicher oder ähnlicher Betriebe nicht überschreitet.