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§ 144 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften für die Gewährung von Leistungen → Erster Unterabschnitt – Gemeinsame Leistungs- und Verfahrensvorschriften

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 144 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Die Bundesanstalt ist befugt, Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiter zu nehmen, soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist.

(2) 1Wer jemandem, der eine laufende Leistung beantragt hat oder bezieht, Leistungen gewährt, für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, die geeignet sind, die laufende Leistung auszuschließen oder zu mindern, hat der Bundesanstalt hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. 2§ 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(3) 1Wer jemandem, der eine laufende Leistung beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, die laufende Leistung auszuschließen oder zu mindern, hat der Bundesanstalt hierüber sowie über sein Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. 2Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung gilt § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(4) 1Wer

  1. 1.
    jemanden, der eine laufende Leistung beantragt hat oder bezieht, oder dessen Ehegatten oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder
  2. 2.
    jemanden, der nach Absatz 3 zur Auskunft verpflichtet ist,

beschäftigt, hat der Bundesanstalt über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. 2Die Bundesanstalt darf eine Auskunft über die Beschäftigung des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft nur verlangen, wenn dieser im Einzelfall eingewilligt hat.

(5) 1Sind im Rahmen einer Bedürftigkeitsprüfung Einkommen oder Vermögen des Ehegatten oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen, haben

  1. 1.
    dieser Ehegatte oder Partner,
  2. 2.
    Dritte, die für diesen Ehegatten oder Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,

der Bundesanstalt hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. 2§ 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(6) Auf Verlangen der Bundesanstalt ist für eine schriftliche Auskunft nach den Absätzen 2 bis 5 der Vordruck der Bundesanstalt zu benutzen.