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§ 50 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Vierter Unterabschnitt – Förderung der beruflichen Bildung → III. – Institutionelle Förderung der beruflichen Bildung

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 AFG

(1) 1Die Bundesanstalt kann Darlehn und Zuschüsse für den Aufbau, die Erweiterung und Ausstattung von Einrichtungen einschließlich überbetrieblicher Lehrwerkstätten gewähren, die der beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung im Sinne dieses Unterabschnittes dienen. 2In besonders begründeten Ausnahmefällen kann sich die Förderung auch auf die Unterhaltung der Einrichtung erstrecken.

(2) Die Bundesanstalt darf eine Einrichtung nur fördern,

  1. 1.
    wenn der Träger sich in angemessenem Umfange mit eigenen Mitteln an den Kosten beteiligt,
  2. 2.
    soweit nicht deren Träger oder ein anderer gesetzlich verpflichtet ist, die Kosten zu tragen; dies gilt nicht für Träger der Sozialhilfe.

(3) Zuschüsse sollen nur gewährt werden, soweit das Ziel der Förderung nicht durch Darlehn erreicht werden kann.

(4) Die Bundesanstalt kann die Gewährung von Darlehn oder Zuschüssen davon abhängig machen, daß sie berechtigt ist, in der Einrichtung eigene Maßnahmen durchzuführen oder durch andere Träger durchführen zu lassen.

(5) 1Wer eine Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art zu errichten plant, die nach den §§ 50 bis 52 und 55 gefördert werden soll, hat dies dem zuständigen Landesarbeitsamt unverzüglich anzuzeigen. 2Wird die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, so kann die Förderung versagt werden.