§ 55 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Beschäftigung und Arbeitsmarkt → Fünfter Unterabschnitt – Förderung der Arbeitsaufnahme und der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
§ 55 AFG
(1) Die Bundesanstalt kann die Errichtung von Arbeitnehmer- und Jugendwohnheimen durch Darlehn oder Zuschüsse fördern, wenn dies nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.
(2) Die Bundesanstalt kann zur Durchführung des Absatzes 1 durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Förderung bestimmen.