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§ 242s AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlußvorschriften

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 242s AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Bundesanstalt kann bis zum 31. Dezember 2002 in dem Gebiet, in dem dieses Gesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, die Beschäftigung schwer vermittelbarer arbeitsloser Arbeitnehmer durch die Gewährung von Zuschüssen für Arbeiten fördern, die der Verbesserung der Umwelt, der sozialen Dienste oder der Jugendhilfe dienen und ohne die Förderung nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. 2Schwer vermittelbar sind insbesondere Arbeitslose, die

  1. 1.
    schwerbehindert sind,
  2. 2.
    mindestens das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben,
  3. 3.
    das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keinen beruflichen Abschluß haben sowie innerhalb der letzten sechs Monate mindestens drei Monate arbeitslos gemeldet waren und in absehbarer Zeit weder in eine berufliche Ausbildungs- oder Arbeitsstelle vermittelt werden noch an einer beruflichen Bildungsmaßnahme teilnehmen können; von dem Erfordernis der dreimonatigen Mindestarbeitslosigkeit kann im begründeten Einzelfall abgewichen werden,
  4. 4.
    ein Jahr und länger arbeitslos gemeldet sind oder
  5. 5.
    von Langzeitarbeitslosigkeit bedroht sind.

(2) 1Die Förderung wird nur für Arbeitnehmer gewährt, die unter den in § 249h Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen vom Arbeitsamt zugewiesen sind. 2Die Dauer der Zuweisung darf längstens 24 Monate betragen.

(3) 1Als Zuschuß zum Arbeitsentgelt des zugewiesenen Arbeitnehmers wird höchstens ein Betrag gewährt, der sich für den einzelnen Arbeitnehmer nach den durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen an Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe einschließlich der Beiträge zur Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung aller Empfänger von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe des Kalenderjahres in dem in Absatz 1 genannten Gebiet errechnet. 2Der Zuschuß nach Satz 1 wird nur gewährt, wenn für die zugewiesenen Arbeitnehmer Arbeitsentgelte vereinbart sind, die bei einer Arbeitszeit im Sinne des § 69 die berücksichtigungsfähigen Entgelte nach § 94 Abs. 1 Satz 2 nicht überschreiten. 3Überschreiten die vereinbarten Entgelte die berücksichtigungsfähigen Entgelte, ist der Zuschuß nach Satz 1 um den überschreitenden Betrag zu kürzen. 4Beträgt die Arbeitszeit des zugewiesenen Arbeitnehmers weniger als 100 vom Hundert der Arbeitszeit im Sinne des § 69, ist der nach den Sätzen 1 und 2 berechnete Zuschußbetrag im Verhältnis zu dieser Arbeitszeit zu kürzen. 5Der Bund trägt die Kosten der Förderung, die dem Anteil der Arbeitslosenhilfeempfänger an der Gesamtzahl der Empfänger von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe und dem Anteil des durchschnittlichen Leistungssatzes für die Arbeitslosenhilfe einschließlich der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung am pauschalierten Zuschuß im jeweiligen Kalenderjahr in dem in Absatz 1 genannten Gebiet entsprechen.

(4) § 249h Abs. 2 Satz 3 bis 7, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.